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   FG Münster, 18.10.2011 - 15 K 2883/08 Kg   

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https://dejure.org/2011,4638
FG Münster, 18.10.2011 - 15 K 2883/08 Kg (https://dejure.org/2011,4638)
FG Münster, Entscheidung vom 18.10.2011 - 15 K 2883/08 Kg (https://dejure.org/2011,4638)
FG Münster, Entscheidung vom 18. Oktober 2011 - 15 K 2883/08 Kg (https://dejure.org/2011,4638)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines polnischen Staatsangehörigen auf Kindergeld in voller Höhe unter Anrechnung der in Polen gezahlten Familienleistungen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kindergeld: - Kein deutsches Kindergeld für in Polen ansässige Kinder von einem in Deutschland arbeitenden selbständig Gewerbetreibenden und einer nichtselbständig tätigen Ehefrau

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2012, 140
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (19)

  • BFH, 13.08.2002 - VIII R 54/00

    Kindergeld; Auslegung von Gemeinschaftsrecht durch ausländische Behörde,

    Auszug aus FG Münster, 18.10.2011 - 15 K 2883/08
    Zwar hat der BFH mit Urteil vom 13.08.2002 entschieden, dass die Entscheidung einer Behörde eines anderen Mitgliedstaats, kein Kindergeld nach dem Recht dieses Mitgliedstaats zu gewähren, weil nach dem überstaatlichen Gemeinschaftsrecht die deutschen Kindergeldregeln den eigenen vorgehen, für die deutschen Behörden und Gerichte keine Tatbestandswirkung entfaltet, weil diese an die Auslegung des Gemeinschaftsrechts durch eine ausländische Behörde nicht gebunden sind (BFH-Urteil vom 13.08.2002 VIII R 54/00, BStBl II 2002, 869).

    Diese Definition wird allerdings durch die in Anhang I Buchst. D Unterabs. b) verdrängt (seit 01.01.2007: Anhang I Buchst. E Unterabs. b) VO 1408/71), wenn ein deutscher Träger der zuständige Träger für Familienleistungen gemäß Titel III Kapitel 7 der VO 1408/71 und damit auch für das Kindergeld zuständig ist (vgl. BFH-Urteil vom 13.08.2002 VIII R 54/00, BFHE 200, 204, BStBl II 2002, 869).

    Wie der EuGH bereits in den Rechtssachen Stöber und Piosa Pereira ausgeführt hat, hatte der Gemeinschaftsgesetzgeber bei der Einbeziehung der Selbständigen in den Geltungsbereich des Art. 73 VO 1408/71 die Freiheit, zu bestimmen, welchem Personenkreis er die Vergünstigung aus diesen Bestimmungen zugute kommen lassen wollte, zumal das deutsche Recht Selbständigen die Aufnahme in ein die Anwendbarkeit der VO 1408/71 begründendes Altersversicherungssystem innerhalb einer bestimmten Frist nach Beginn der selbständigen Tätigkeit ermöglicht (vgl. EuGH-Urteil vom 30.01.1997 C-4/95 und C-5/95, Rs. Stöber und Piosa Pereira, Slg. 1997, I-511; vgl. hierzu auch BFH-Urteil vom 13.08.2002 VIII R 54/00, BStBl II 2002, 869).

  • FG Düsseldorf, 13.07.2011 - 15 K 1404/08

    Notwendigkeit des Bestehens einer unbeschränkten einkommensteuerrechtlichen

    Auszug aus FG Münster, 18.10.2011 - 15 K 2883/08
    Dass dies bei den polnischen Familienleistungen der Fall ist, d.h. dass diese aufgrund ihrer geringen Höhe funktionell nicht geeignet sind, den durch Kinder bedingten Mehraufwand einer in Polen lebenden Familie zumindest teilweise auszugleichen, hat der Kläger nicht vorgetragen und ist für den Senat auch nicht ersichtlich (in diesem Sinne auch FG München, Urteil vom 03.03.2009 10 K 2048/08, EFG 2009, 944; FG Düsseldorf, Urteile vom 11.02.2010 7 K 4616/08 Kg, juris; vom 01.02.2011 10 K 1723/08 Kg, juris und vom 13.07.2011 15 K 1404/08 Kg, juris; FG Baden-Württemberg vom 14.02.2011 10 K 91/10, juris).

    Denn wenn Deutschland nach der VO 1408/71 schon nicht verpflichtet ist, einer Person in der Situation des Klägers Kindergeld zu gewähren, muss es auch entscheiden dürfen, ob und wie berücksichtigt werden soll, dass in einem anderen Staat ein Anspruch auf eine vergleichbare Leistung besteht (so auch FG Düsseldorf, Urteil vom 13.07.2011 15 K 1404/08 Kg, juris; dort zu einer in Polen sozialversicherten Arbeitnehmerin).

  • BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvL 5/00

    Zur Nichtgewährung eines Teilkindergelds an Grenzgänger in die Schweiz

    Auszug aus FG Münster, 18.10.2011 - 15 K 2883/08
    Allenfalls bei ganz geringfügigen ausländischen Leistungen kann die funktionelle Vergleichbarkeit mit dem deutschen Kindergeld ausnahmsweise entfallen (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 08.06.2004, 2 BvL 5/00, BVerfGE 110, 412, BFH/NV 2005, Beilage 1, 33).

    Die Anwendbarkeit der Vorschrift des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG wäre in diesem Fall ausgeschlossen (vgl. BVerfG-Beschluss vom 08.06.2004 2 BvL 5/00, BVerfGE 110, 412, BFH/NV 2005, Beilage 1, 33).

  • FG Baden-Württemberg, 14.02.2011 - 10 K 91/10

    Kein Kindergeld für in Deutschland tätige polnische Gewerbetreibende, solange für

    Auszug aus FG Münster, 18.10.2011 - 15 K 2883/08
    Dass dies bei den polnischen Familienleistungen der Fall ist, d.h. dass diese aufgrund ihrer geringen Höhe funktionell nicht geeignet sind, den durch Kinder bedingten Mehraufwand einer in Polen lebenden Familie zumindest teilweise auszugleichen, hat der Kläger nicht vorgetragen und ist für den Senat auch nicht ersichtlich (in diesem Sinne auch FG München, Urteil vom 03.03.2009 10 K 2048/08, EFG 2009, 944; FG Düsseldorf, Urteile vom 11.02.2010 7 K 4616/08 Kg, juris; vom 01.02.2011 10 K 1723/08 Kg, juris und vom 13.07.2011 15 K 1404/08 Kg, juris; FG Baden-Württemberg vom 14.02.2011 10 K 91/10, juris).

    Das bedeutet, dass die VO 1408/71 im Falle des Kindergelds auf Selbständige nur anwendbar ist, wenn diese in einer alle Erwerbstätigen umfassenden Altersversicherung versicherungs- oder beitragspflichtig sind (vgl. z.B. FG Münster, Urteil vom 26.05.2004 1 K 2067/01 Kg, EFG 2004, 1849, Hessisches FG, Urteil vom 23.05.2007 3 K 3143/06, EFG 2007, 1527; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.02.2011 10 K 91/10, EFG 2011, 1265).

  • EuGH, 20.05.2008 - C-352/06

    Bosmann - Soziale Sicherheit - Familienbeihilfen - Aussetzung des

    Auszug aus FG Münster, 18.10.2011 - 15 K 2883/08
    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des EuGH in der Rechtssache Bosmann (EuGH-Urteil vom 20.05.2008 C-352/06, Slg. 2008, I-3827, HFR 2008, 877).
  • BVerfG, 27.04.2010 - 2 BvR 1848/07

    Gewährung von rechtlichem Gehör im EPA-Beschwerdeverfahren -

    Auszug aus FG Münster, 18.10.2011 - 15 K 2883/08
    Sekundäres Gemeinschaftsrecht, zu dem auch die VO 1408/71 gehört, ist nach der Rechtsprechung des BVerfG nicht am Maßstab der Grundrechte zu überprüfen, "solange die Europäischen Gemeinschaften, insbesondere die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Gemeinschaften, einen wirksamen Schutz der Grundrechte gegenüber der Hoheitsgewalt der Gemeinschaften generell gewährleisten, der dem vom Grundgesetz als unabdingbar gebotenen Grundrechtsschutz im Wesentlichen gleichzuachten ist, zumal den Wesensgehalt der Grundrechte generell verbürgt" (BVerfG-Beschluss vom 22.10.1986 2 BvR 197/83 "Solange II", BVerfGE 73, 339; zuletzt etwa bestätigt durch BVerfG-Beschluss vom 27.04.2010 2 BvR 1848/07, GRUR Int 2011, 69).
  • BFH, 23.02.2010 - VII R 8/08

    Keine Bananeneinfuhr zum Kontingentszollsatz ohne Einfuhrlizenz - Zur Gültigkeit

    Auszug aus FG Münster, 18.10.2011 - 15 K 2883/08
    Ein solcher Schutz der Grundrechte auf europäischer Ebene ist derzeit gegeben (vgl. BFH-Urteil vom 23.02.2010 VII R 8/08, BFHE 229, 442, dort zur Vereinbarkeit der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 mit deutschem Verfassungsrecht).
  • EuGH, 30.01.1997 - C-4/95

    Stöber und Piosa Pereira / Bundesanstalt für Arbeit

    Auszug aus FG Münster, 18.10.2011 - 15 K 2883/08
    Wie der EuGH bereits in den Rechtssachen Stöber und Piosa Pereira ausgeführt hat, hatte der Gemeinschaftsgesetzgeber bei der Einbeziehung der Selbständigen in den Geltungsbereich des Art. 73 VO 1408/71 die Freiheit, zu bestimmen, welchem Personenkreis er die Vergünstigung aus diesen Bestimmungen zugute kommen lassen wollte, zumal das deutsche Recht Selbständigen die Aufnahme in ein die Anwendbarkeit der VO 1408/71 begründendes Altersversicherungssystem innerhalb einer bestimmten Frist nach Beginn der selbständigen Tätigkeit ermöglicht (vgl. EuGH-Urteil vom 30.01.1997 C-4/95 und C-5/95, Rs. Stöber und Piosa Pereira, Slg. 1997, I-511; vgl. hierzu auch BFH-Urteil vom 13.08.2002 VIII R 54/00, BStBl II 2002, 869).
  • BVerfG, 22.10.1986 - 2 BvR 197/83

    Solange II

    Auszug aus FG Münster, 18.10.2011 - 15 K 2883/08
    Sekundäres Gemeinschaftsrecht, zu dem auch die VO 1408/71 gehört, ist nach der Rechtsprechung des BVerfG nicht am Maßstab der Grundrechte zu überprüfen, "solange die Europäischen Gemeinschaften, insbesondere die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Gemeinschaften, einen wirksamen Schutz der Grundrechte gegenüber der Hoheitsgewalt der Gemeinschaften generell gewährleisten, der dem vom Grundgesetz als unabdingbar gebotenen Grundrechtsschutz im Wesentlichen gleichzuachten ist, zumal den Wesensgehalt der Grundrechte generell verbürgt" (BVerfG-Beschluss vom 22.10.1986 2 BvR 197/83 "Solange II", BVerfGE 73, 339; zuletzt etwa bestätigt durch BVerfG-Beschluss vom 27.04.2010 2 BvR 1848/07, GRUR Int 2011, 69).
  • FG Düsseldorf, 01.02.2011 - 10 K 1723/08

    Kindergeldanspruch eines polnischen Staatsbürgers; Anwendbarkeit des deutschen

    Auszug aus FG Münster, 18.10.2011 - 15 K 2883/08
    Dass dies bei den polnischen Familienleistungen der Fall ist, d.h. dass diese aufgrund ihrer geringen Höhe funktionell nicht geeignet sind, den durch Kinder bedingten Mehraufwand einer in Polen lebenden Familie zumindest teilweise auszugleichen, hat der Kläger nicht vorgetragen und ist für den Senat auch nicht ersichtlich (in diesem Sinne auch FG München, Urteil vom 03.03.2009 10 K 2048/08, EFG 2009, 944; FG Düsseldorf, Urteile vom 11.02.2010 7 K 4616/08 Kg, juris; vom 01.02.2011 10 K 1723/08 Kg, juris und vom 13.07.2011 15 K 1404/08 Kg, juris; FG Baden-Württemberg vom 14.02.2011 10 K 91/10, juris).
  • BSG, 27.06.1990 - 5 RJ 79/89

    Entscheidung des ausländischen Versicherungsträgers über anrechenbare

  • FG München, 03.03.2009 - 10 K 2048/08

    Kein Anspruch auf volles Kindergeld für im Inland wohnhaften selbstständigen

  • FG Münster, 26.05.2004 - 1 K 2067/01

    Kürzung des deutschen Kindergeldanspruchs eines niederländischen Grenzgängers

  • FG Rheinland-Pfalz, 23.03.2011 - 2 K 2248/10

    Zur Kindergeldberechtigung i.S. von §§ 64 Abs. 2 Satz 1 EStG, 3 Abs. 2 Satz 1

  • FG Düsseldorf, 11.01.2010 - 7 K 4616/08

    Kindergeldanspruch eines polnischen Staatsangehörigen; Kindergeldanspruch;

  • FG Hessen, 23.05.2007 - 3 K 3143/06

    Geltungsdauer eines die Kindergeldfestsetzung ablehnenden Bescheides -

  • BFH, 21.10.2010 - III R 5/09

    EuGH-Vorlage zur Kindergeldberechtigung von polnischen Staatsangehörigen, die als

  • FG Düsseldorf, 16.04.2010 - 3 K 1401/09

    Anwendbarkeit des deutschen Kindergeldrechts nach der VO (EWG) 1408/71;

  • FG München, 04.05.2011 - 9 K 2928/10

    Konkurrenz von Kindergeldansprüchen zwischen zwei EU/EWR-Staaten -

  • BFH, 26.07.2017 - III R 18/16

    Konkurrenz von Kindergeldansprüchen zwischen zwei EU-Staaten - Bindungswirkung

    Der Senat beantwortet nun diese Frage dahingehend, dass eine derartige Bindungswirkung besteht (so auch FG München, Urteil vom 4. Mai 2011  9 K 2928/10, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2011, 2173; FG Münster, Urteil vom 18. Oktober 2011  15 K 2883/08 Kg, EFG 2012, 140; Niedersächsisches FG, Urteil vom 15. Dezember 2011  3 K 154/11, EFG 2012, 1071, Rz 25; vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Juli 2013 VI R 67/11, BFH/NV 2014, 20, Rz 19; BFH-Beschluss vom 8. April 2013 V B 122/11, BFH/NV 2013, 1384, Rz 8; Wendl in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 65 EStG Rz 6; Avvento in Kirchhof, EStG 16. Aufl., § 65 Rz 2; vgl. Selder in Blümich, EStG, § 65 Rz 15, 34; vgl. Selder, jurisPR-SteuerR 45/2013, Anm. 5).
  • BFH, 13.06.2013 - III R 63/11

    Pflicht zur Prüfung eines ausländischen Anspruchs auf kindergeldähnliche

    Höchstrichterlich ist die Frage, ob aus derartigen Entscheidungen eine Bindungswirkung resultiert, noch nicht abschließend geklärt und bedarf auch im Streitfall keiner Klärung (s. dazu unter II.4.c; eine solche unter dem Gesichtspunkt der sogenannten Tatbestandswirkung bejahend FG Münster, Urteil vom 18. Oktober 2011  15 K 2883/08 Kg, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2012, 140, mit Anm. Bauhaus; Wendl in Herrmann/Heuer/Raupach, § 65 EStG Rz 6; Felix, in: Kirchhof/ Söhn/Mellinghoff, EStG, § 65 Rz A 22; so unter Umständen auch BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 614, zu einer positiven Bestätigung).
  • BFH, 13.06.2013 - III R 10/11

    Bindung des BFH an die Feststellungen des FG zu Bestehen und Inhalt ausländischen

    Höchstrichterlich ist die Frage, ob aus derartigen Entscheidungen eine Bindungswirkung resultiert, noch nicht abschließend geklärt und bedarf im Streitfall --mit Blick auf den derzeitigen Verfahrensstand-- auch keiner Klärung (s. dazu unter II.3.b aa; eine solche unter dem Gesichtspunkt der sogenannten Tatbestandswirkung bejahend FG Münster, Urteil vom 18. Oktober 2011  15 K 2883/08 Kg, EFG 2012, 140, mit Anm. Bauhaus; Wendl in Herrmann/Heuer/Raupach, § 65 EStG Rz 6; Felix, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 65 Rz A 22; so u.U. auch BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 614, zu einer positiven Bestätigung).
  • FG Niedersachsen, 15.12.2011 - 3 K 155/11

    Anspruch auf Kindergeld für in Polen lebende Kinder

    Geht es um die Anwendung innerstaatlicher Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, ist die negative oder positive Entscheidung einer ausländischen Behörde für die deutschen Gerichte grundsätzlich bindend, d.h. der Verwaltungsakt der ausländischen Behörde, das ein Anspruch auf Familienleistungen besteht, ist unabhängig davon zu beachten, ob die dort zugrunde gelegte Rechtsauffassung mit dem materiellen Recht des betreffenden Mitgliedstaats im Einklang steht ( FG München, Urteil vom 4. Mai 2011 9 K 2928/10 , StE 2011, 516; FG Münster, Urteil vom 18. Oktober 2011 15 K 2883/08 Kg, [...]; Herrmann/Heuer/Raupach-Wendl, EStG KStG , § 65 EStG Anm. 6; Blümich-Treiber, EStG, § 65 Rz. 11).
  • FG Niedersachsen, 15.12.2011 - 3 K 154/11

    Anspruch auf Kindergeld für einen in der Slowakei lebenden Sohn

    Geht es um die Anwendung innerstaatlicher Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, ist die negative oder positive Entscheidung einer ausländischen Behörde für die deutschen Gerichte grundsätzlich bindend, d.h. der Verwaltungsakt der ausländischen Behörde, das ein Anspruch auf Familienleistungen besteht, ist unabhängig davon zu beachten, ob die dort zugrunde gelegte Rechtsauffassung mit dem materiellen Recht des betreffenden Mitgliedstaats im Einklang steht ( FG München, Urteil vom 4. Mai 2011 9 K 2928/10 , StE 2011, 516; FG Münster, Urteil vom 18. Oktober 2011 15 K 2883/08 Kg , [...]; Herrmann/Heuer/Raupach-Wendl, EStG KStG , § 65 EStG Anm. 6; Blümich-Treiber , EStG, § 65 Rz. 11).
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